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18. Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in den Berufsschulen des Landes Berlin - Berufsschulordnung -

(Vom 3. Juli 1992 - ABl. S. 2661 - DBl. S. 289 - zuletzt geändert am 1. August 1994 - ABl. S. 2863 - DBl. III S. 110)

8 - Zusammenarbeit mit dem Ausbildungsbetrieb

(1) Die Vermittlung allgemeiner und berufsbezogener Lerninhalte auf der Grundlage der Ausbildungsordnungen und Rahmenlehrpläne erfordert eine enge Zusammenarbeit zwischen Berufsschule und Ausbildungsbetrieb und setzt gegenseitige Abstimmung voraus.

(2)In allen grundsätzlichen Fragen der Zusammenarbeit ist der Fachbeirat vorher zu hören.

(3) Soweit das Führen von Berichtsheften oder Ausbildungsnachweisen vorgeschrieben ist und die Ausbildungsbetriebe dies wünschen, ist der Klassenlehrer oder eine andere vom Schulleiter bestimmte Lehrkraft der Klasse verpflichtet, die von den Schülerinnen und Schülern geführten Berichtshefte oder Ausbildungsnachweise mindestens einmal im Schulhalbjahr zur Kenntnis zu nehmen und für den schulischen Teil die Richtigkeit zu bestätigen. Wird der Berufsschulunterricht als Blockunterricht erteilt, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß die Berichtshefte oder Ausbildungsnachweise in der Regel am Ende eines jeden Schulblocks von der Lehrkraft abgezeichnet werden.

(4) Ausbildungsbetriebe erhalten von der Berufsschule auf Anforderung vor Ablauf der Probezeit schriftliche Informationen über den bisherigen Schulbesuch des Auszubildenden und den vorläufigen Leistungsstand in den einzelnen Unterrichtsfächern. Die Bekanntgabe erfolgt durch den Klassenlehrer. Die betroffenen Schülerinnen und Schüler erhalten eine Durchschrift. Der Schulleiter ist zu unterrichten.

(5) Zum Nachweis des regelmäßigen Besuchs der Berufsschule gegenüber den Ausbildungsbetrieben dienen Schulbesuchskarten. Diese werden den Schülerinnen und Schülern auf Anforderung der Ausbildungsbetriebe ausgestellt und am jeweiligen Berufsschultag vom Klassenlehrer beziehungsweise von der zuletzt unterrichtenden Lehrkraft unterzeichnet.

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9 -Zeugnisse

(1) Für die Erteilung von Zeugnissen gelten die Bestimmungen der Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7.

(2) Die Zeugnisnoten werden aufgrund der Leistungen in dem jeweiligen Schulhalbjahr gebildet ; Nummer 2 Abs. 4 Satz 2 der Ausführungsvorschriften über Noten und Zeugnisse findet keine Anwendung. Für die Halbjahreszeugnisse sind die für die einzelnen Schulen vorgesehenen Zeugniskarten zu verwenden. Als Ausstellungstag ist der letzte Schultag des Auszubildenden einzusetzen. Einzelzeugnisse werden nicht erteilt. Die Zeugniskarten sind von den Schülerinnen und Schülern dem Ausbilder zur Kenntnisnahme vorzulegen.

(3) Abschluß- und Abgangszeugnisse werden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses erteilt.

(4) Ein Abschlußzeugnis erhält, wer am Ende des ordnungsgemäßen Berufsschulbesuchs das Ziel des jeweiligen Bildungsganges der Berufsschule durch den Nachweis mindestens ausreichender Leistungen in allen Unterrichtsfächern erreicht hat. Leistungen in Fächern, die nicht in mindestens einem der beiden letzten Schulhalbjahre unterrichtet werden, sind im Abschlußzeugnis zu vermerken; bei der Entscheidung über den erfolgreichen Abschluß der Berufsschule bleiben sie jedoch unberücksichtigt. Eine mangelhafte Leistung in einem Fach kann nach Maßgabe von Absatz 5 durch eine bessere Leistung in einem anderen Fach ausgeglichen werden.

(5) Eine mangelhafte Leistung in einem Fach kann ausgeglichen werden durch eine mindestens befriedigende Leistung in einem anderen Fach des Pflichtunterrichts, doch dürfen Leistungen im Fach Sport zum Ausgleich mangelhafter Leistungen nur in Fächern herangezogen werden, die mit einer Wochenstunde unterrichtet werden. Mangelhafte Leistungen in mehr als einem Fach sowie ungenügende Leistungen können nicht ausgeglichen werden. Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung kann festlegen, daß abweichend von Absatz 4 Satz 3 mangelhafte Leistungen in bestimmten Unterrichtsfächern einzelner Ausbildungsberufe nicht oder nur mit Einschränkungen ausgeglichen werden können; die Abweichung wird in der jeweiligen Stundentafel ausgewiesen.

(6) Wer die Ausbildung in der ersten Stufe einer Stufenausbildung(§ 26 Berufsbildungsgesetz, §26 Handwerksordnung) erfolgreich beendet hat und nicht in die zweite Stufe übergeht, erhält ein Abschlußzeugnis. Wer die Ausbildung in der ersten Stufe einer Stufenausbildung erfolgreich beendet hat und in die zweite Stufe übergeht, erhält bei vorzeitigem Abgang oder bei nicht erfolgreicher Beendigung der zweiten Stufe ein Abgangszeugnis, in das folgender Vermerk aufgenommen wird: "Der Schüler/ Die Schülerin hat das Ziel des Bildungsganges der Berufsschule in der ersten Stufe der Stufenausbildung erreicht."

(7) Schülerinnen und Schüler der Berufsschule mit auf mehrere Abschnitte verteiltem Vollzeitunterricht (Blockunterricht) erhalten bei bis zu drei Unterrichtsblöcken im Schuljahr die Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr am Ende des ersten und die Zeugnisse für das zweite Schulhalbjahr am Ende des letzten Unterrichtsblocks des Schuljahres. Bei mehr als drei Unterrichtsblöcken im Schuljahr erhalten die Schülerinnen und Schüler die Zeugnisse für das erste Schulhalbjahr am Ende des letzten abgeschlossenen Unterrichtsblocks des Schulhalbjahres und die Zeugnisse für das zweite Schulhalbjahr am Ende des letzten Unterrichtsblocks des Schuljahres.

III. Berufsbefähigende Lehrgänge im zehnten Schuljahr (BB 10)

10 - Aufnahme

(3) Zur Förderung verhaltensgestörter Jugendlicher können nach Maßgabe von Nummer 18 berufsbefähigende Lehrgänge als Beobachtungsklassen (Beo-Klassen) eingerichtet werden.

18 - Beobachtungsklassen (BB 10)

(1) Zur Förderung verhaltensgestörter Jugendlicher können im zehnten Schuljahr berufsbefähigende Lehrgänge (BB10) nach § 39 Abs. 8 SchulG als Beobachtungsklassen (Beo-Klassen) eingerichtet werden. Für diese Klassen gelten die Bestimmungen des Abschnitts III nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

(2) Beo-Klassen sind Sonderschuleinrichtungen im Sinne von §§10 Abs. 2 und 26 Abs. 2 SchulG. Sie werden ausschließlich an Sonderschulen geführt, an denen auch Berufsschulen mit regulären Klassen für berufsbefähigende Lehrgänge bestehen. Die Einrichtung von Beo-Klassen bedarf der vorherigen Zustimmung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung.

(3) In den Beo-Klassen werden Jugendliche unterrichtet, die wegen ihrer Verhaltensstörungen in den regulären Klassen der berufsbefähigenden Lehrgänge nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, weil sie

a) durch ihr Verhalten die Erziehungs- und Lernsituation der Mitschüler gefährden,

b) in ihrer Persönlichkeitsentwicklung derart gestört sind, daß sie den Bedingungen und Anforderungen des sozialen Lebens nicht gewachsen sind, so daß besondere Erziehungsschwierigkeiten eintreten, und in verstärktem Maß erziehungsbedürftig sind, so daß eine sonderpädagogisch geprägte Erziehung erforderlich ist.

(4) Schülerinnen und Schüler der Hauptschule, die bis zum Übergang in den berufsbefähigenden Lehrgang einer Beo-Klasse der Hauptschule angehört haben, besuchen, sofern in der Berufsschule Beo-Klassen nach Absatz 2 eingerichtet worden sind, die entsprechenden Beo-Klassen (BB 10) der Berufsschule; dies gilt nicht, wenn der Schulaufsichtsbeamte im Bezirk vorab die Rückführung in die allgemeine Klasse ausgesprochen hat. Eine neue Überweisung in eine Beo-Klasse (BB 10) ist in der Regel spätestens innerhalb der ersten acht Wochen nach Beginn des Schuljahres auszusprechen. In Ausnahmefällen können Schülerinnen und Schüler auch im weiteren Verlauf des Schuljahres überwiesen werden.

(5) Die neue Überweisung in eine Beo-Klasse ist beim zuständigen Schulaufsichtsbeamten im Bezirk (Schulaufsichtsbeamter der abgebenden Schule) zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen:

a) der Schülerbogen,

b) ein Gutachten des Klassenleiters zur besonderen Erziehungsbedürftigkeit,

c) eine Stellungnahme des Schulleiters der abgebenden Schule. Der Schulaufsichtsbeamte der abgebenden Schule veranlaßt im Benehmen mit dem Schulaufsichtsbeamten der aufnehmenden Schule ein Gutachten, das vom Schulpsychologischen Dienst der aufnehmenden Schule zu erstellen ist. Nach Vorliegen dieses Gutachtens entscheidet der Schulaufsichtsbeamte der abgebenden Schule im Benehmen mit dem Schulaufsichtsbeamten und dem Schulleiter der aufnehmenden Schule über die Umschulung.

(6) Aufgabe der Beo-Klassen ist es, die Beziehungen der Jugendlichen zu Umwelt und Mitschülern zu normalisieren. Dazu gehört auch eine sorgfältige und vielseitige Beobachtung der Jugendlichen, um die Ursachen der Fehlhaltungen pädagogisch und psychologisch zu ergründen sowie den Umfang der Störungen beurteilen und erforderliche sonderpädagogische Maßnahmen und individualgerechte Methoden zum Abbau vorhandener Schwierigkeiten anwenden zu können. Der Unterricht in den Beo-Klassen ist nach den Rahmenplänen für berufsbefähigende Lehrgänge durchzuführen. In geeigneten Fällen sind für Schülerinnen und Schüler der Beo-Klassen weitere Maßnahmen zur Förderung und Betreuung einzuleiten. Von einer Rückführung in die regulären Klassen der berufsbefähigenden Lehrgänge ist wegen der Kürze der Lehrgänge in der Regel abzusehen.

(7) Alle die Schülerinnen und Schüler berührenden Maßnahmen sind nach Möglichkeit in Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu treffen.

(8) Beobachtungsklassen können in entsprechender Anwendung dieser Vorschriften bei Bedarf auch in Bildungsgängen der Berufsschule eingerichtet werden, in denen die Einrichtung nach diesen Ausführungsvorschriften nicht ausdrücklich vorgesehen ist.

19. Verordnung über Prüfungen zum Erwerb der Fachhochschulreife (PrüfVO- Fachhochschulreife)

(Vom 22. Juni 1982 - GVBl. S. 1106, zuletzt geändert am 10. Februar 1989 - GVBl. S. 435)

§5 -Zuhörer

(1) Als Zuhörer dürfen bei der mündlichen Prüfung anwesend sein

1. die an der Schule unterrichtenden Lehrer,

2. die Studienreferendare, die der Schule zur Ausbildung zugewiesen sind oder deren Fachseminarleiter an der Schule tätig ist,

3. zwei von der Schülervertretung bestimmte Schüler, die nicht zum Kreis der Kandidaten gehören.

In besonders begründeten Fällen kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weiteren Personen die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten. Die Studienreferendare dürfen mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auch bei den Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse anwesend sein.

(2) Die Befugnisse der staatlichen Schulaufsicht bleiben unberührt.

§6 -Pflicht zur Verschwiegenheit

Die Mitglieder der Ausschüsse sowie die Zuhörer sind zur Verschwiegenheit über alle mit der Prüfung zusammenhängenden Vorgänge und Beratungen verpflichtet. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

§7 -Niederschriften über die Prüfungen

(1) Über die Prüfungen und über Beratungen des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse werden Niederschriften gefertigt. Sie sollen insbesondere Angaben über die Zusammensetzung der Ausschüsse, die Kandidaten, den Verlauf der Prüfung, die Beschlüsse einschließlich abweichender Meinungen, besondere Vorkommnisse sowie bei der mündlichen Prüfung den wesentlichen Inhalt der Fragen und Antworten enthalten.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer, in der mündlichen Prüfung nur vom Schriftführer zu unterzeichnen. Die Niederschrift über die schriftliche Prüfung ist vom Aufsichtsführenden zu fertigen und zu unterzeichnen. Die Prüfungsliste wird vom Vorsitzenden und allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterzeichnet.

§ 34 - Zulassung zur Prüfung und Antragstellung

(1) Die Zulassung zur Prüfung setzt voraus

1. die Vollendung des 18. Lebensjahres bis zum 31. März des Prüfungsjahres,

2. den Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung,

3. eine angemessene Vorbereitung, insbesondere

a) eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder eine sonstige von dem für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats als geeignet anerkannte berufliche Ausbildung oder

b) eine mindestens fünfjährige regelmäßige Berufstätigkeit

in einem Berufsfeld, das dem Fachbereich und gegebenenfalls dem Schwerpunkt der Fachoberschule zugeordnet werden kann, in dem der Bewerber die Prüfung ablegen will,

4. den Nachweis, daß der Bewerber seinen Wohnsitz in Berlin hat.

Bewerber, die einen Bildungsgang besuchen, der zur Fachhochschulreife führt, oder der sich wiederholt der Abschlußprüfung der Fachoberschule oder die Lehrgänge an Volkshochschulen zum Erwerb der Fachhochschulreife ohne Erfolg unterzogen haben, werden nicht zur Fremdenprüfung zugelassen.

(2) Die Fremdenprüfung zum Erwerb der Fachhochschulreife wird einmal jährlich durchgeführt. Spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres ist von den Bewerbern die Zulassung zu der in diesem Jahr stattfindenden Fremdenprüfung schriftlich beim für das Schulwesen zuständigen Mitglied des Senats zu beantragen. Dem Antrag sind beizufügen

a) ein tabellarischer Lebenslauf,

b) eine beglaubigte Fotokopie oder Abschrift der Zeugnisse und Bescheinigungen, mit denen die Voraussetzungen gemäß Absatz 1 nachgewiesen werden,

c) eine Erklärung des Bewerbers über bereits unternommene Versuche zum Erwerb der Fachhochschulreife,

d) eine Erklärung des Bewerbers darüber, in welchem Fachbereich und gegebenenfalls Schwerpunkt er die Prüfung ablegen will,

e) eine Erklärung des Bewerbers darüber, welches den Fachbereich kennzeichnende Fach schriftliches Prüfungsfach sein und gegebenenfalls in welchem naturwissenschaftlichen Fach mündlich geprüft werden soll.

Anträge, die bis zum 31. März nicht oder nicht vollständig eingereicht sind, sind zurückzuweisen.

(3) Über die Zulassung entscheidet das für Schulwesen zuständige Mitglied des Senats. Die zugelassenen Bewerber werden einem für die Abschlußprüfung der Fachoberschule gebildeten Prüfungsausschuß zugeteilt.

(4) Die Entscheidung über die Zulassung ist dem Bewerber spätestens drei Wochen vor dem ersten Prüfungstermin unter Angabe der Termine der schriftlichen Prüfung, des Prüfungsortes und der Prüfungsfächer mitzuteilen. Die Mitteilung ist zuzustellen.

§ 35 - Prüfungsverfahren, Zeugnis

(1) Abweichend von §15 Abs. 1 werden die Aufgaben für die schriftliche Prüfung von einem vom Schulleiter der Fachoberschule, an der die Prüfung stattfindet, zu bestimmenden Mitglied des Prüfungsausschusses vorgeschlagen.

(2) Die Kandidaten haben sich vor Beginn der schriftlichen und der mündlichen Prüfung auszuweisen. Die mündliche Prüfung des Kandidaten ist auf mindestens zwei Tage zu verteilen.

(3) Abweichend von §18 kann der Kandidat nicht von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen werden. Er ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einem der Fächer von der mündlichen Prüfung zu befreien, in denen er in der schriftlichen Prüfung mindestens gute Leistungen erbracht hat; im übrigen wird er in allen Fällen der mündlichen Prüfung geprüft. Die Mitteilung über die Fächer, in denen mündlich geprüft wird, über die Prüfungstermine und über den Ort der Prüfung ist zuzustellen.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält abweichend von §22 Abs. 2 auf Wunsch eine Bescheinigung; sie ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auszustellen.

20. Ausführungsvorschriften über die Ausbildung in der Fachoberschule, in den Abendlehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife an Volkshochschulen sowie in den besonderen Lehrgängen zum Erwerb der Fachhochschulreife (Ausbildungsordnung-Fachhochschulreife)

(Vom 3. Juli 1992 - ABl. S. 2351)

Unterabschnitt 2

Aufnahme

6 - Aufnahmevoraussetzungen

(1) Die Fachoberschule nimmt Bewerberinnen und Bewerber jeweils zum Beginn eines Schuljahres auf. Die Aufnahme setzt mindestens voraus a) für die Vollzeitlehrgänge (Nummer 3 Abs. 2) je nach Bildungsgang entweder

aa) den Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulausbildung sowie die erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung oder den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit oder

bb) den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulausbildung oder

cc) den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung sowie die erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung oder den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit,

b) für die Teilzeitlehrgänge (Nummer 3 Abs. 3) je nach Bildungsgang entweder

aa) den Hauptschulabschluß oder eine gleichwertige Schulausbildung und ein Berufsausbildungsverhältnis oder

bb) den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung und ein Berufsausbildungsverhältnis,

c) für die Abendlehrgänge (Nummer 3 Abs. 4)

aa) den Realschulabschluß oder eine gleichwertige Schulbildung sowie die erfolgreiche Beendigung einer Berufsausbildung oder den Nachweis einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit und

bb) den Nachweis einer Berufsausübung; der Berufsausübung steht die Registrierung als Arbeitssuchender beim Arbeitsamt und die selbständige Führung eines Familienhaushalts mit mindestens drei Personen oder mit mindestens zwei Personen, wenn dem Haushalt eine erziehungs- oder pflegebedürftige Person angehört, gleich.

(2) Sofern die Aufnahme in den Bildungsgang eine Berufsausbildung oder Berufstätigkeit voraussetzt, können die Bewerberinnen und Bewerber nur in einem Fachbereich und - soweit Schwerpunkte gebildet sind - in einem Schwerpunkt aufgenommen werden, dem ihre Berufsausbildung oder Berufstätigkeit zugeordnet ist; Nummer 13 Abs. 2 bleibt unberührt. Als Berufsausbildung gilt eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf mit einer vorgesehenen Ausbildungsdauer von mindestens zwei Jahren oder eine sonstige von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung als geeignet anerkannte berufliche Ausbildung. Als Berufstätigkeit gilt eine Tätigkeit, die die Arbeitskraft des Beschäftigten mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beansprucht (hauptberufliche Tätigkeit).

(3) Die Zuordnung von Berufsausbildungen und Beruftstätigkeiten zu den Fachbereichen und Schwerpunkten wird von der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung vorgenommen. Sofern im Einzelfall unklar ist, ob Bewerberinnen oder Bewerber aufgrund ihrer nachgewiesenen Berufsausbildung oder Berufstätigkeit in den gewünschten Bildungsgang der Fachoberschule aufgenommen werden können, hat die Schule eine schulaufsichtliche Entscheidung der für das Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung einzuholen. Hierfür gilt folgendes Verfahren:

a) Die Fachoberschule leitet die Bewerbungsunterlagen mit einer fachlichen Stellungnahme über die Schulaufsicht im Bezirk an den zuständigen Schulaufsichtsbeamten der Hauptverwaltung mit der Bitte um Entscheidung weiter;

b) sobald die schulaufsichtliche Entscheidung vorliegt, informiert die Schule die Betroffenen, ob sie aufgenommen werden oder nicht.

Eine schulaufsichtliche Entscheidung ist nur in Zweifelsfällen einzuholen; im übrigen entscheidet die Schule über die Aufnahme in eigener Verantwortung.

(4) In den Vollzeitlehrgang nach Nummer 3 Abs. 2 Buchstabe b können Bewerberinnen und Bewerber nur bis zum vollendeten 21. Lebensjahr eintreten; maßgebend ist das Lebensalter bei Beginn des jeweiligen Schuljahres (1. August). In besonderen Härtefällen können mit Zustimmung der Schulaufsicht im Bezirk auch ältere Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen werden.

(5) Wer den Bildungsgang mit einem Praktikum beginnt, muß eine Praktikantenstelle nachweisen.

(6) Die Aufnahme in die Bildungsgänge in Teilzeitform (Nummer 3 Abs. 3) ist nach Möglichkeit so vorzunehmen, daß die Beendigung des ersten Abschnitts mit dem voraussichtlichen Abschluß der Berufsausbildung zusammenfällt. Dabei sollen Verkürzungsmöglichkeiten in der Berufsausbildung berücksichtigt werden.

(7) Aufgenommen werden Personen mit Berliner Wohnsitz. Andere Personen können nach Maßgabe freier Plätze in die Fachoberschule aufgenommen werden. Eine bedingte Aufnahme ist nicht zulässig.

(8) Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit werden in die Fachoberschule aufgenommen, wenn sie

a) eine von der Ausländerbehörde erteilte Aufenthaltserlaubnis oder

b) eine von der Ausländerbehörde erteilte Bescheinigung über einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder

c) einen Paß mit Sichtvermerk der Ausländerbehörde

vorlegen. Die Betroffenen müssen ferner mindestens über die Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen, die erforderlich sind, um dem Unterricht folgen und sich in Wort und Schrift äußern zu können; zur Feststellung der Sprachkenntnisse kann ein schriftlicher oder mündlicher Sprachtest durchgeführt werden.

(9) Wer die Voraussetzungen für die Aufnahme in die "Besonderen Lehrgänge zum Erwerb der Fachhochschulreife" erfüllt, wird nicht in die Fachoberschule aufgenommen.

7 - Aufnahmeverfahren

(1) Der Aufnahmeantrag ist an die jeweils zuständige Fachoberschule zu richten. Dem Antrag sind beizufügen

a) ein tabellarischer Lebenslauf,

b) ein Lichtbild neueren Datums,

c) die Originalzeugnisse oder eine beglaubigte Abschrift der Zeugnisse über die für den jeweiligen Bildungsgang geforderte Vorbildung,

d) gegebenenfalls ein Antrag auf Kürzung der Ausbildungsdauer nach Nummer 4,

e) bei Bewerbungen im Fachgebiet Sozialwesen ein Gesundheitszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf,

f) bei Bewerbern, deren Bildungsgang mit einem Praktikum beginnt, eine Zusage der Stelle, bei der das Praktikum durchgeführt werden soll,

g) bei Bewerberinnen und Bewerbern für einen Bildungsgang in Teilzeitform (Nummer 3 Abs. 3) der Berufsausbildungsvertrag.

(2) Außerdem ist eine Erklärung darüber abzugeben, ob und gegebenenfalls wann schon einmal eine Fachoberschule besucht wurde.

(3) Die Fachoberschule bestimmt durch die Festsetzung von Terminen, wann Bewerbungen frühestens angenommen werden und spätestens bei ihr eingegangen sein müssen. Der zuletzt genannte Termin darf nicht früher als zwölf Wochen vor Beginn des Schuljahres liegen.

(4) Übersteigt die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber mit Berliner Wohnsitz, die die Aufnahmevoraussetzungen erfüllen, die Zahl der vorhandenen Ausbildungsplätze, so werden die Aufzunehmenden nach Maßgabe des §57 SchulG ermittelt. Die Entscheidung ist frühestens fünfzehn und spätestens vier Wochen vor Beginn des Unterrichts im neuen Schuljahr zu treffen.

21. Ausführungsvorschriften über Schülerausweise

(Vom 14. März 1991 - ABl. S. 635)

1 - Berechtigung

(1) Schülerinnen und Schüler der Berliner Schulen erhalten auf Antrag einen Schülerausweis nach Maßgabe der folgenden Vorschriften. Der Antrag ist für Schülerinnen und Schüler der Grundschule durch die Erziehungsberechtigten zu stellen. Anerkannte Privatschulen und genehmigte Ersatzschulen können nach diesen Vorschriften verfahren, um ihren Schülerinnen und Schülern die Vergünstigungen zu sichern, die mit der Vorlage des Schülerausweises verbunden sind.

2 -Zweck

(1) Die Schülerausweise dienen dem Nachweis der Schülereigenschaft.

(2) Schülerinnen und Schüler mit Vollzeitunterricht erhalten nach Maßgabe der Tarifbestimmungen der BVG bei Vorlage des Schülerausweises I Schülertickets, Ermäßigungssammelkarten und Ermäßigungsfahrscheine.

(3) Der Erwerb verbilligter Eintrittskarten bei öffentlichen und privaten Einrichtungen und Veranstaltungen richtet sich nach den Bestimmungen der jeweiligen Träger.

3 - Schülerausweis I

(1) Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen und der berufsbildenden Oberschulen mit Vollzeitunterricht einschließlich Praktikum erhalten den Schülerausweis I (Einheitsvordruck Schul II 285-1).

(2) Der Schülerausweis I ist mit einem Lichtbild zu versehen und gilt für die Dauer eines Schuljahres. Er kann bei Schülerinnen und Schülern der allgemeinbildenden Schulen mit einem Gültigkeitsvermerk für längstens drei Schuljahre versehen werden. Bei Schülerinnen und Schülern der Grundschule darf der Gültigkeitsvermerk nicht über das Ende der 6. Klasse, bei Schülerinnen und Schülern der Sekundarstufe I nicht über die 10. Klasse hinausgehen. Für Schülerinnen und Schüler der Sekundarstufe II ist der Gültigkeitsvermerk jährlich zu bescheinigen.

4 - Schülerausweis II

(1) Schülerinnen und Schüler der berufsbildenden Oberschulen mit Teilzeitunterricht und nicht erwerbstätige Hörerinnen und Hörer von Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges erhalten den Schülerausweis II (Einheitsvordruck Schul II 285-2), der in rotem Karton ausgegeben wird. Nummer 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

(2) Erwerbstätige Hörerinnen und Hörer des Zweiten Bildungsweges können einen Schülerausweis II erhalten, der ausschließlich dem Nachweis der Teilnahme an Lehrgängen des Zweiten Bildungsweges dient; der aufgedruckte Verwendungszweck ist unkenntlich zu machen.

(3) Der Schülerausweis II gilt für die Dauer eines Schuljahres bzw. zweier Semester; er kann nach Ablauf durch entsprechenden Vermerk verlängert werden.

5 - Geltungsdauer

(1) Der Schülerausweis I wird bei einem Schulwechsel ungültig, es sei denn, daß der Bildungsgang an einer Schule nach Nummer 3 Abs. 1 fortgesetzt wird; die neue Schule hat unter Einbehaltung des alten Ausweises unverzüglich einen neuen auszustellen.

(2) Der Schülerausweis II behält bei einem Schulwechsel seine Gültigkeit ; er ist unverzüglich mit der Eintragung durch die neue Schule zu versehen.

(3) Schülerausweise werden ungültig, wenn die Schülerinnen und Schüler die Berliner Schule oder Hörerinnen und Hörer die Einrichtungen des Zweiten Bildungsweges verlassen; sie sind entweder einzubehalten oder mit dem Vermerk "Ungültig" zu versehen. Für Inhaber des Schülerausweises I der Sekundarstufe II, die mit Aushändigung des Abschluß- oder Abgangszeugnisses den Bildungsgang beenden, ist der Ausweis mit dem Tag der Aushändigung des Zeugnisses ungültig.

6 - Ausgabe der Schülerausweise

(1) Die Schülerausweise werden von den Schulen kostenlos ausgegeben.

(2) Sofern die Vordrucke von den Schülerinnen und Schülern selbst ausgefüllt werden, müssen die Angaben von den Klassenlehrerinnen und -lehrern bzw. Kerngruppenleiterinnen und -leitern oder Oberstufentutorinnen und -tutoren auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit geprüft werden. Bei Hörerinnen und Hörern des Zweiten Bildungsweges ist die Prüfung von den Leiterinnen und Leitern der Einrichtungen vorzunehmen.

(3) Die Gültigkeit ist mit dem Kleinen Schulstempel zu bescheinigen.

(4) Zur Vermeidung von Mißbräuchen ist das Lichtbild fest mit dem Ausweis zu verbinden und außerdem vom Schulstempel teilweise abzudecken.

(5) Die Schulen haben dafür Sorge zu tragen, daß die Schülerausweise rechtzeitig zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern zur Verfügung stehen. Liegt der Schuljahresbeginn innerhalb der Ferien, so sind die beantragten Schülerausweise vor Ferienbeginn auszugeben. Beim Übergang von der Grund- in die Oberschule und von der 10. in die 11. Klasse einer Schule mit Vollzeitunterricht kann die aufnehmende Schule zum lückenlosen Nachweis der Schülereigenschaft in den Ferienzeiten den Schülerausweis ausstellen, sobald die Aufnahme feststeht. Sofern dies nicht möglich ist, ist es unverzüglich nach Unterrichtsbeginn nachzuholen.

(6) Die Vordrucke Schul II 285-1 (Schülerausweis I) und Schul II 285-2 (Schülerausweis II) sind bei der jährlichen Vordruckbedarfsanforderung zu berücksichtigen.

(7) Alle Vordrucke sind zur Vermeidung von Mißbräuchen verschlußsicher aufzubewahren.

22. Ausführungsvorschriften über Schülerfahrten

(Vom 22. Mai 1987 - ABl. S. 768 - DBl. III S. 87, geändert am 25. März 1993 - ABl. S. 1155)

13 - Kosten der Schülerfahrt und Zuschüsse für Schüler

(1) Die Kosten der Schülerfahrt sind durch die Erziehungsberechtigten oder den Schüler selbst zu tragen.

(2) Die Schulämter in den Bezirken können im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Zuschüsse zu den Kosten der Schülerfahrt für bedürftige Schüler leisten.

(3) Zuschußfähig sind

a) Schülerfahrten mit einer Mindestdauer von einer Woche

b) Schülerauslandsfahrten, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Unterricht stehen oder dem Schüleraustausch dienen.

Zuschüsse für Klassen und Lerngruppen können nur für eine Fahrt im Schuljahr gewährt werden.

(4) Die Zuschüsse können betragen für Schüler, die selbst oder deren Unterhaltsverpflichtete

-laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz beziehen,

-Bezieher von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe sind,

-ohne Erfüllung der vorgenannten Voraussetzungen durch die Belastung mit den vollen Kosten der Schülerfahrt als besonderer Härtefall einzustufen wären,

bis zu 40 % der Kosten der Schülerfahrt, höchstens jedoch 160 DM.

(5) Bei Schülerfahrten mit besonderer unterrichtlicher oder sozialpädagogischer Bedeutung kann das Schulamt, sofern die Kosten der Schülerfahrt 400 DM je Schüler überschreiten, unter Beachtung der in Absatz 4 genannten Prozentsätze die Zuschußbeträge höher bemessen.

16 - Unterrichtung und Einverständnis der Eltern

(1) Der fahrtenleitende Lehrer unterrichtet die Erziehungsberechtigten in einer Elternversammlung über die vorgesehene Gestaltung der Schülerfahrt und die Kosten. Er holt deren schriftliche Zustimmung zur Teilnahme des Schülers an der Fahrt und zu allen wesentlichen Punkten ihrer Gestaltung ein. Die Erklärung der Erziehungsberechtigten soll auch die Verpflichtung einschließen, für die Kosten einer vorzeitigen Heimfahrt des Schülers einzutreten.

(2) Die Erziehungsberechtigten sind verpflichtet, einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz ihres Kindes nachzuweisen oder schriftlich zu erklären, daß sie im Krankheitsfall die Kosten voll übernehmen. Sie sollen den fahrtenleitenden Lehrer über Krankheiten ihrer Kinder und Behandlungsbedürfnisse sowie Behandlungsvorbehalte unterrichten.

18 - Behandlung der Geldmittel für Schülerfahrten

(1) Die Kostenbeiträge der Erziehungsberechtigten und alle sonstigen für die Schülerfahrt zu erwartenden Einnahmen (Zuschüsse, Spenden) sind auf ein vom fahrtenleitenden Lehrer bei einem Geldinstitut unter Angabe des Zwecks und der Schule einzurichtendes Konto zu überweisen oder einzuzahlen.

22 - Ausschluß von der Schülerfahrt

Macht sich ein Schüler einer schwerwiegenden Verfehlung schuldig oder stört er den Ablauf der Schülerfahrt trotz Ermahnung so nachhaltig, daß der Zweck der Fahrt in Frage gestellt ist, so kann er von der weiteren Teilnahme an der Schülerfahrt ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter nach Information durch den fahrtenleitenden Lehrer. Für das weitere Verfahren gilt §55 des Schulgesetzes.

23. Allgemeine Anweisung für die Vergabe von Räumen in Bürodienstgebäuden, Schulen und anderen Bildungsstätten

(Vom 25. November 1980 - ABl. 1981 S. 30 - DBl. III 1981 Nr. 3 S. 83 - geändert am 21. Juli 1987 - ABl. S. 1265 - DBl. IV S. 32)

Aufgrund des §6 Abs. 1 AZG wird bestimmt :

6 - Antragstellung

(1) Der Antragsteller hat die Eignung der Räume für den von ihm beabsichtigten Veranstaltungszweck zu prüfen und die Vergabe von Räumen und Geräten rechtzeitig bei der zuständigen Dienststelle mit den dort erhältlichen Vordrucken zu beantragen.

(2) Bei der Antragstellung sind anzugeben:

a) Name und Anschrift des Antragstellers,

b) Name und Anschrift der veranstaltenden Organisation und gegebenenfalls Funktion des Antragstellers innerhalb der Organisation,

c) Art der geplanten Veranstaltung, gegebenenfalls unter Vorlage des Programms,

d) Datum, Uhrzeit, Teilnehmerzahl und voraussichtliche Dauer der Veranstaltung,

e) Bezeichnung des gewünschten Raumes,

f) falls erforderlich, Angaben über die Benutzung von Übertragungsanlagen, Musikinstrumenten o. ä.

24. Allgemeine Anweisung über Sammlungen, Handel, Werbung und politische Betätigung in Diensträumen und Dienstgrundstücken

(Vom 22. Februar 1983 - ABl. S. 434 - DBl. I/ 1983 Nr. 4 S. 16)

Aufgrund des §6 Abs. 1 AZG wird bestimmt :

8. Unterschriftensammlungen von den und für die Parteien, Bürgerinitiativen, politischen

Organisationen, vergleichbaren Einrichtungen und Einzelpersonen dürfen in Diensträumen und auf Dienstgrundstücken nicht durchgeführt werden.

Zuletzt geΣndert:
am 08.02.97

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